Kreis Wesel – neu ab April 2015

 

Neuregelung der Kooperationsvereinbarung Landschaftsplanung/Fischerei im Kreis Wesel – Änderungen in Kraft getreten !

 

Angelverbotszonen am Rhein im Kreis Wesel

 

Ab Ende März 2015 gilt im Kreis Wesel eine Neuregelung für die Angelverbotszonen am Rhein! Diese Neuregelung stellt eine erhebliche Vereinfachung dar, ab sofort gibt es nur noch zweierlei Kategorien von Rheinuferabschnitten im Kreis Wesel, solche in denen das Angeln ganzjährig erlaubt ist und solche in denen das Angeln aus Naturschutzgründen ganzjährig verboten ist.

 

Im Rahmen der Verhandlungen mit dem Kreis Wesel, die vertragsgemäß nach 5 Jahren Laufzeit der ursprünglichen Vereinbarung in 2014 erfolgten, wurde die bisherige Regelung auf den Prüfstand gestellt. Es konnten einige wesentliche Verbesserungen für die Fischerei erreicht werden, auch wenn die Kooperationsvereinbarung grundsätzlich natürlich weiterhin recht weitreichende Einschränkungen für die Fischerei bedingt.

 

Die Vorteile der Neureglung bestehen darin, dass sie wesentlich einfacher und übersichtlicher als die alte Regelung ist, Angeln ist nun entweder ganzjährig erlaubt oder ganzjährig verboten – die komplizierte Regelung mit Angelverboten in verschiedenen langen Zeiträumen entfällt. Die bisher mit Angelverboten in verschiedenen Zeitfenstern belegten Uferstrecken wurden entweder den Bereichen mit ganzjähriger Angelerlaubnis oder den Bereichen mit ganzjährigem Angelverbot zugeordnet, unter dem Strich bleibt dabei das Ausmaß der Angelverbote im Kreis Wesel nahezu unverändert.  Ein großer Vorteil der Neuregelung besteht darin, dass für die Angelfischerei relevante, qualitative Aspekte berücksichtigt wurden: Uferabschnitte, die wegen vorhandener Zuwegungen oder Parkmöglichkeiten stärker von Anglern genutzt werden, oder die fischereilich besonders interessant sind wie einige Einmündungen von Kanälen und Nebengewässern, fallen nun ganz überwiegend in die Kategorie der Uferabschnitte mit ganzjähriger Angelerlaubnis, wogegen die Kategorie mit ganzjährigem Angelverbot überwiegend aus Uferabschnitten besteht, die ohnehin nur sehr schwer zugänglich sind.

 

Nachfolgend finden Sie alle Informationen über die neuen Regelungen der Kooperationsvereinbarung:

 

Kategorie

Uferseite

Abgrenzung Rhein-Km (von-bis)

Angeln ganzjährig erlaubt

links

792,5 – 796,3

 

links

798,5 – 800,6

 

links

803,6 – 807,3

 

links

810,4 – 814,0

 

links

817,1 – 818,9

 

links

821,9 – 825,9

 

links

830,7 – 834,8

 

rechts

797,6 – 808,8

 

rechts

812,7 – 821,9

 

rechts

822,5 – 823,5

 

rechts

Angelstelle bei 825,0 ± 50 m

 

rechts

827,3 – 827,7

 

Angeln ganzjährig verboten

links

796,3 – 798,5

 

links

800,6 – 803,6

 

links

807,3 – 810,4

 

links

814,0 – 817,1

 

links

818,9 – 821,9

 

links

825,9 – 830,7

 

links

834,8 – 836,8

 

rechts

797,3 – 797,6

 

rechts

808,8 – 812,7

 

rechts

821,9 – 822,5

 

rechts

823,5 – 827,3

 

 

 

Kartendarstellung der Angelverbotszonen im Kreis Wesel (neu ab 2015):

 

 

Als PDF runterladen: Karte_Kreis Wesel_Süd_ab 2015

 

 

Als PDF runterladen:

 

Als PDF runterladen: Stromkilometerangaben_ab 2015

 

 

 

Bitte um Beachtung

 

Änderung der Landesfischereiverordnung ab 01.01.2015

 

 

 

Mit der 2. Verordnung zur Veränderung der Landesfischereiverordnung (LFischVO) , welche zum 01.01.2015 in Kraft treten wird, ändern sich folgende Hinweise auf den

 

Jugend-, Jahres-, Fünfjahres –und Sonderfischereischeinen.

 

Ganzjährige Schonzeiten

 

Die Äsche wird in die Liste der ganzjährigen geschützten Fische mit folgendem Hinweis aufgenommen: 

 

Nur an Gewässern gemäß Anlage 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift „ Gewässerabschnitte zum Schutz der Äsche“ Diese Vorschrift tritt ab dem 01.01.2015 in Kraft

 

Der Bestand der Äschen ist in NRW in bestimmten Gewässerabschnitten negativ beeinträchtigt. Für diese Gebietskulisse wurden verschiedene Empfehlungen  und Regelungen zum Schutz der Äsche erarbeitet, die geeignet sind, den Äschenbestand in NRW zu sichern.

 

Dazu gehört u.a. ein ganzjähriges Fangverbot!!!

 

Die Angler /innen müssen sich beim Fischereirechtsinhaber informieren, ob an dem jeweiligen Fließgewässer ein Fangverbot der Äsche besteht.

 

 

 

Befristete Schonzeiten:

 

Für den Bachsaibling und die Regenbogenforelle wir die Schonzeit aufgehoben.

 

 

 

WICHTIGER Hinweis: Seit dem 13. November 2014 gelten für den Bachsaibling, die Regenbogenforelle und die Äsche in NRW neue Schonzeiten. Bitte auch die Anmerkungen (Äsche) beachten!

 

Fischart

Schonzeit

Maß

 

Aal

01.10.-01.03.

50 cm

(1)

Aland

keine

25 cm

 

Äsche

01.03.-30.04.

30 cm

(2)

Bachforelle

20.10.-15.03.

25 cm

 

Bachsaibling

keine

   

Barbe

15.05.-15.06.

35 cm

 

Bitterling

01.01.-31.12.

   

Elritze

01.01.-31.12.

   

Finte

01.01.-31.12.

   

Groppe, Koppe

01.01.-31.12.

 

(3)

Hecht

15.02.-30.04.

45 cm

 

Karpfen

keine

35 cm

 

Lachs

01.01.-31.12.

   

Maifisch

01.01.-31.12.

   

Meerforelle

01.01.-31.12.

   

Moderlieschen

01.01.-31.12.

   

Nordseeschnäpel, Wandermaräne

01.01.-31.12.

   

Nase

01.03.-30.04.

30 cm

 

Quappe

01.01.-31.12.

   

Regenbogenforelle

keine

   

Schlammpeitzger

01.01.-31.12.

   

Schleie

keine

25 cm

 

Schmerle

01.01.-31.12.

   

Schneider

01.01.-31.12.

   

Seeforelle

20.10.-15.03.

50 cm

 

Seesaibling

20.10.-15.03.

30 cm

 

Steinbeißer

01.01.-31.12.

 

(4)

Stör

01.01.-31.12.

   

Zander

01.04.-31.05.

40 cm

 

Zwergstichling

01.01.-31.12.

   

Bachneunauge

01.01.-31.12.

   

Flussneunauge

01.01.-31.12.

   

Meerneunauge

01.01.-31.12.

   

Europäischer Flusskrebs, Edelkrebs

01.01.-31.12.

   

Steinkrebs

01.01.-31.12.

   

Bachmuschel

01.01.-31.12.

   

Flussmuschel

01.01.-31.12.

   

Flussperlmuschel

01.01.-31.12.

   

Malermuschel

01.01.-31.12.

   

Flache Teichmuschel

01.01.-31.12.

   

Gemeine Teichmuschel

01.01.-31.12.

   

Kleine Teichmuschel

01.01.-31.12.

   

 

Anmerkungen

(1) Schonzeit gilt nur im Rheinhauptstrom.
(2) In NRW wird die Äsche seit dem 13. November 2014 besonders geschützt. In den von der Oberen Fischereibehörde definierten Gewässerabschnitten gilt für die Äsche eine ganzjährige Schonzeit. Sie können unter den folgendem Links die offizielle Karte und Tabelle der Äschenschutzkulisse NRW mit allen Schutzzonen anschauen (Linke Maustaste) oder herunterladen (Rechte Maustaste):

Fischereigesetz und Fischereiverordnung

LFischG (Landesfischereigesetz): recht.nrw.de/Landesfischereigesetz (letzte Änderung vom 24. Februar 2010)
LFischVO (Landesfischereiverordnung):
recht.nrw.de/LFischVO (letzte Änderung vom 13. November 2014)

Allgemeine Infos für Angler in NRW

In Nordrhein-Westfalen gibt es für Angler viele interessante Möglichkeiten. In zahlreichen Seen und den großen Flüssen, z.B. dem Rhein, der Ruhr, der Ems, der Maas und der Weser, kommen viele verschiedene Fischarten vor. Es gibt zahlreiche Angelvereine mit eigenen Fischgewässern, aber es gibt auch für Angler ohne Vereinsmitgliedschaft sehr gute Optionen. Wer beispielsweise in Köln am Rhein entlang spaziert, trifft zu beinahe jeder Jahreszeit Angler. Grundangeln und Spinnfischen sind die beiden Haupttechniken am Rhein, aber in NRW wird auch das anspruchsvolle Fliegenfischen praktiziert. Unabhängig vom Gewässer sollte jeder Angler die Schonzeiten und Mindestmaße in NRW kennen.

Fischarten in NRW

In NRW können sich Angler über viele interessante Fischarten freuen. Allerdings sind einige Fischarten nur spärlich vertreten bzw. die Bestände sind bedroht, so dass ganzjährige Schonzeiten gelten. Dennoch bleiben auch für anspruchsvolle Angler viele Herausforderungen. In NRW werden die folgenden Arten (Fische, Muscheln, Krebse) vom Fischereigesetz erfasst:

Aal (Anguilla anguilla L.), Aland (Leuciscus idus L.), Äsche (Thymallus thymallus L.), Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.), Bachsaibling (Salvelinus fontinalis MITCHILL), Barbe (Barbus barbus L.), Bitterling (Rhodeus amarus BLOCH), Elritze (Phoxinus phoxinus L.), Finte (Alosa fallax LACEPEDE), Groppe oder Koppe (Cottus sp.), Hecht (Esox lucius L.), Karpfen (Cyprinus carpio L.), Lachs (Salmo trutta trutta L.), Maifisch (Alosa alosa L.), Meerforelle (Salmo trutta forma trutta L.), Moderlieschen (Leucaspius delineatus HECKEL) Nordseeschnäpel oder Wandermaräne (Coregonus oxyrinchus L.), Nase (Chondrostoma nasus L.), Quappe (Lota lota L.), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.), Schleie (Tinca tinca L.), Schmerle (Barbatula barbatula L.), Schneider (Alburnoides bipunctatus BLOCH), Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris L.) Seesaibling (Salvelinus alpinus L.), Steinbeißer (Cobitis sp. L.), Stör (Acipenser sturio L.) Wels(Silurus glanis), Zander (Sander lucioperca L.), Zwergstichling, Pungitius pungitius L., Bachneunauge (Lampetra planeri BLOCH), Flußneunauge (Lampetra fluviatilis L.), Meerneunauge (Petromyzon marinus L.), Europäischer Flußkrebs oder Edelkrebs (Astacus astacus L.), Steinkrebs (Austropotamobius torrentium SCHRANK), Bachmuschel (Unio crassus RETZIUS) Flußmuschel (Unio tumidus RETZIUS), Flußperlmuschel (Margaritifera margaritifera L.) Malermuschel (Unio pictorum L.), Flache Teichmuschel (Anodonta anatina L.), Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea L.) und Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata ROSSMÄSSLER).